Information des Zirndorfer Steueramtes

Kein Ende der Grundsteuerpflicht bei Eigentumswechsel

Bei der Übergabe eines Grundstücks auf einen anderen Eigentümer bleibt der bisherige Eigentümer nach § 9 des Grundsteuergesetzes so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf einen anderen Eigentümer fortgeschrieben hat.

Dies gilt auch bei Eigentumswohnungen. Andere vertragliche (privatrechtliche) Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

 

Kanalgebühren werden zum Übergabetag der Immobilie abgerechnet. Formblätter zur Mitteilung über den Eigentümerwechsel sind auf der Homepage der Stadt Zirndorf abrufbar (www.zirndorf.de/formulare) oder können beim Steueramt angefordert werden.

 

Rückfragen können an das Steueramt gerichtet werden: steueramt@zirndorf.de

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